Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder an:
1. mit beschließender Stimme (stimmberechtigte Mitglieder):
- der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender;
- 8 von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder, und zwar aufgeteilt auf 8 Väter und Mütter schulbesuchender Kinder (Elternvertreter), 8 Vertreter der Lehrerschaft (Lehrervertreter) und 2 weitere Mitglieder. Unter den Vertretern der Lehrerschaft haben nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallende Schularten entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten zu sein.
2. mit beratender Stimme:
- Vertreter der Katholischen Kirche und 1 Vertreter der Evangelischen Kirche AB in Österreich;
- der Amtsdirektor des Landesschulrates;
- der Vorstand der mit den Schulangelegenheiten beim Amt der Landesregierung befassten Abteilung;
- die Landesschulinspektoren;
- der für die unmittelbare Aufsicht über die für die kroatische Minderheit bestimmten Schulen bestellte Beamte des Schulaufsichtsdienstes;
- der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);
- zwei Vertreter der kroatischen Minderheit, wobei ein Vertreter von der im Landtag vertretenen stärksten Partei und ein Vertreter von der im Landtag vertretenen zweistärksten Partei entsendet wird;
- je ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland;
- die Landesschulsprecher in den Angelegenheit des § 3 Abs. 1 Zif. 1 bis 8 des Schülervertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1990, i.d.d.g.F.
- Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen
- Bestellung von Funktionären
- Erstattung von Ernennungsvorschlägen
- Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
- Angelegenheiten, bezüglich derer eine kollegiale Beschlussfassung sonst gesetzlich vorgesehen ist




